Steuerberatung für Privatpersonen

Steuerberatung für Privatpersonen

Unternehmensgründung aus steuerlicher Sicht

5 Schritte zur Selbständigkeit, auf die Gründer achten müssen:

Wenn Sie den Weg in die Selbständigkeit planen, sind viele Dinge zu beachten. Sie werden von allen Seiten beraten, müssen Anträge stellen, die Rechtsform wählen, eventuelle Finanzierungen verhandeln, einen Businessplan erstellen, sich um den Datenschutz Ihrer sensiblen Unternehmensdaten kümmern.

Kurz: Sie müssen zur Unternehmensgründung jede Menge Termine koordinieren und Planungen vorantreiben.

Damit Sie alle steuerlichen Aspekte von Anfang an korrekt und ohne Schwierigkeiten meistern, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Speziell für die Neugründung eines Unternehmens haben wir einen Maßnahmenkatalog entwickelt, der alle wichtigen Themen behandelt. Er ermöglicht eine reibungslose Gründung.

So verhindern Sie potentielle Risiken für Sie persönlich und Ihr Unternehmen. Wir begleiten Sie, von der ersten Beratung bis zur fristgerechten und korrekten Abgabe Ihrer Erklärungen, und erläutern im Dialog mit Ihnen alle steuerlichen Aspekte.

Wir stehen Ihnen für den gesamten Prozess der steuerlichen Unternehmensgründung gerne zur Seite und beraten Sie bzw. unterstützen Sie. Auf Wunsch übernehmen wir auch Ihre Korrespondenz mit dem Finanzamt.

1.

Steuerliche Erstberatung für Unternehmensgründer

In einem ersten persönlichen Gespräch mit einer Kollegin oder einem Kollegen aus unserem Team lernen wir uns kennen. Der persönliche Kontakt ist die Basis für unsere Zusammenarbeit. In dem Gespräch legen wir die Stammdaten zu Ihrem Unternehmen an. Wir klären die gültigen Regeln und Vorschriften und besprechen detailliert, welche steuerlichen Fristen Sie zum Beispiel für die Gewerbesteuer, die Umsatzsteuer oder die Körperschaftssteuer einhalten müssen. Durch unsere langjährige Erfahrung im Bereich von Unternehmens-Neugründungen haben wir für alle steuerlichen Anforderungen die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst. Wir informieren Sie und stimmen die einzelnen Arbeitsschritte mit Ihnen ab.

2.

Steuerliche Erfassung für Unternehmen

Nach der Gewerbeanmeldung ist beim zuständigen Betriebsstättenfinanzamt der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung einzureichen. Bei diesem Fragebogen muss eine Eröffnungsbilanz beigefügt werden. Auch hier unterstützen wir Sie gerne. In diesem Fragebogen werden die Steuernummer, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen beantragt. Darüber hinaus müssen Gründer dem Finanzamt für ihr Unternehmen die geschätzten Gewinne mitteilen. Hier ist besondere Vorsicht geboten, denn auf dieser Basis werden die Vorauszahlungen für Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuer festgelegt.

3.

Die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung

Die Abgabe und Zahlung der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgt jeweils zum 10. des nächsten Monats (reguläres Verfahren) oder des übernächsten Monats (mit Dauerfristverlängerung). Zum 10.02. eines Kalenderjahres wird eine Dauerfristverlängerung abgegeben, und eine Vorauszahlung von 1/11 der gesamten Umsatzsteuerzahlung des Vorjahres geleistet. Die Vorauszahlung wird mit der Umsatzsteuer Dezember verrechnet.

4.

Die steuerlich korrekte Lohnabrechnung

Für die Lohnabrechnung bzw. die Gehaltsabrechnung müssen die sogenannten Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Die Meldung und Zahlung dafür sind jeweils zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig. Die Meldung und Zahlung der Lohnsteuer ist jeweils zum 10. des Folgemonats fällig.

Auch in diesem Bereich bieten wir Ihnen auf Wunsch einen Komplettservice an oder passen unsere Leistungen in Bezug auf Entgeltabrechnungen an Ihre Wünsche an.

5.

Jährliche steuerliche Verpflichtungen für Unternehmensgründer

Neben den monatlichen Verpflichtungen warten auch jährliche steuerliche Pflichten auf Gründer. Regelmäßige Steuererklärungen wie die Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer müssen auch von Unternehmensgründern fristgerecht abgegeben werden. Ganz wichtig: Auch der Jahresabschluss muss zur Abgabefrist des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden.

 

  • Die Offenlegung des Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger bis zum 31.12. des Folgejahres ist ebenfalls eine Verpflichtung für junge Unternehmen.
  • Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer werden auf Basis der erwarteten Gewinne Vorauszahlungen festgesetzt. Diese erfolgen an folgenden Daten: 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. eines jeden Jahres.
  • Auch für die Gewerbesteuer werden auf Basis der erwarteten Gewinne Vorauszahlungen festgesetzt. Diese erfolgen an folgenden Daten: 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. eines jeden Jahres.

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